Nicht nur wenn gar keine Investition erfolgt, ist ein geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag wieder rückgängig zu machen. Auch wenn statt des angegebenen ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, fällt der Abzugsbetrag wieder weg. Diese Regel gilt selbst dann, wenn die Änderung auf einer besonderen persönlichen Härte beruht. Der Bundesfinanzhof meint nämlich, bei der Ausgestaltung einer steuerrechtlichen Subventionsnorm hat der Gesetzgeber einen größeren Gestaltungsspielraum und kann daher die nur ausnahmsweise auftretenden Fälle persönlicher Härten unberücksichtigt lassen.
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