Zwar ist die Investitionszulage inzwischen ausgelaufen und kann seit 2014 nicht mehr für neue Investitionen beantragt werden. Bei vor 2014 begonnenen Investitionen kann die Zulage aber dazu führen, dass kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesfinanzhof sieht die Zulage nämlich als Betriebsvermögensmehrung. Die Zulage ist zwar steuerfrei, aber in der Bilanz zu berücksichtigen und kann damit das Betriebsvermögen über den Grenzbetrag heben, der für den Abzugsbetrag gilt. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sieht es anders aus, denn die Zulage erhöht nicht den Gewinn, der über den Anspruch auf den Abzugsbetrag entscheidet.
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