Auch Kleinstunternehmer müssen in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen. Beschreibungen wie Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten und Außenputzarbeiten genügen nicht diesen Anforderungen, und eine solche Rechnung berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug, denn durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der Leistungen in einer anderen Rechnung nicht ausgeschlossen.
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