Wenn Sie zurzeit noch Arbeitnehmer sind, allerdings planen, sich selbstständig zu machen, können Sie grundsätzlich nur einen sehr geringen Betrag für Weiterbildungskosten steuerlich absetzen. Regelmäßig erkennen die Finanzämter die Weiterbildungskosten nämlich nur als Ausbildungskosten an. Dafür sind dann lediglich Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 920 Euro und bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1.227 Euro steuerlich abzugsfähig.
Von dieser Praxis sind jedoch Ausnahmen möglich. Weiterbildungskosten, die vor Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit entstehen, können möglicherweise auch als vorweggenommene Betriebsausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre bisherige Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ihrer zukünftigen selbstständigen Tätigkeit Ähnlichkeiten aufweist.
Haben Sie bereits ein Gewerbe angemeldet oder eine freiberufliche Tätigkeit angezeigt, dann haben Sie gute Chancen, dass Ihre Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden - auch wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird. Ist absehbar, dass im Zusammenhang mit Ihrer geplanten Selbstständigkeit hohe Weiterbildungskosten entstehen, sollten Sie daher in jedem Fall frühzeitig ein Gewerbe anmelden oder eine freiberufliche Tätigkeit anzeigen und diese dann eben nur nebenberuflich beginnen.
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