Die Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe können seit dem Wirtschaftsjahr 2001 nur geltend gemacht werden, wenn zuvor eine Ansparrücklage gebildet worden ist. Daher kann das Recht auf Ansparabschreibungen von Existenzgründern häufig nicht ausgenutzt werden, weil zuvor keine Ansparrücklage gebildet wurde.
Durch die Rechtsprechung ist nun geklärt, dass bei einer Einnahmeüberschussrechnung eine Ansparrücklage für die Anschaffung einer wesentlichen Betriebsgrundlage eines erst zu eröffnenden Betriebs nur gebildet werden darf, wenn die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. Dies setzt eine verbindliche Bestellung des Investitionsgutes voraus. Liegt diese nicht vor, so sind später keine Sonderabschreibungen möglich, weil eine Rücklage nicht gebildet werden konnte.
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