Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften erst in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind. Regelmäßig gehört dazu die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bloße Vorbereitungshandlungen genügen nicht, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. Daher gehen oftmals die Verlustvorträge für die Gewerbesteuer verloren. Als Existenzgründer sollten Sie deshalb gezielt darauf achten, Anlaufverluste bei der Gewerbesteuer möglichst vollständig mit späteren Gewinnen verrechnen zu können.
Eine Variante, sich die Möglichkeit des Abzugs der Anfangsverluste zu sichern, besteht für Sie darin, dass Ihr Betrieb frühzeitig beginnt, Umsätze zu machen. Das lässt sich beispielsweise dadurch bewirken, dass ein Teilbereich des Gesamtbetriebs eröffnet wird.
Eine andere Variante, die Verlustvorträge bei der Gewerbesteuer nicht zu verlieren, besteht für Sie darin, zunächst eine Kapitalgesellschaft als Gesellschaftsform zu wählen. Kapitalgesellschaften werden nämlich bereits mit der Eintragung ins Handelsregister gewerbesteuerpflichtig.
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