Als bilanzierender Steuerpflichtiger haben Sie oftmals die Wahlmöglichkeit, Gegenstände, deren betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % beträgt, dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen. Bei Ihrer Wahl sollten Sie die jeweiligen Vor- und Nachteile bedenken, die eine Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen mit sich bringt.
Ordnen Sie einen Gegenstand dem Privatvermögen zu, so haben Sie den Vorteil, dass Einnahmen gewerbesteuerfrei sind. Zudem können Wertsteigerungen nach Ablauf der Spekulationsfrist von 12 Monaten bei beweglichen Gegenständen und 10 Jahren bei Immobilien steuerfrei vereinnahmt werden. Schließlich stehen Ihnen Freibeträge in Höhe von 3100,- DM, bzw. 6200,- DM bei den Erträgen aus Kapitalanlagen zu.
Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen hingegen bringt deutlich bessere Abschreibungsmöglichkeiten mit sich. Es bestehen auch keinerlei Probleme beim Schuldzinsenabzug. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass Spekulations- und Wertverluste ohne Einschränkungen steuerlich abgezogen werden können. Beim Privatvermögen dürfen solche Verluste nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden.
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