Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ist normalerweise nicht gewerbesteuerpflichtig. Anders sieht es aus, wenn das Vermögen von einer GmbH verwaltet wird, denn Kapitalgesellschaften unterliegen immer der Gewerbesteuer. Welches Prinzip bei einer noch nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH in Gründung Vorrang hat, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden: Obwohl die eigentliche GmbH erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht, unterliegt bereits die Vorgesellschaft der Gewerbesteuer, vorausgesetzt, dass die Registereintragung tatsächlich vollzogen wird und die Vorgesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen hat. Die Gewerbesteuerpflicht entsteht also, sobald die Tätigkeit der Vorgesellschaft über reine Vorbereitungshandlungen hinausgeht.
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