Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt, kann der Geschäftsführer keine Einwendungen mehr gegen die Höhe der Steuerforderung geltend machen, wenn das Finanzamt ihn später für die Steuer in Haftung nehmen will. Das gilt laut Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Geschäftsführer der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. Eine im Insolvenzverfahren nicht bestrittene Steuerforderung steht nämlich einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung gleich. Die widerspruchslose Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt dann wie die bestandskräftige Festsetzung der Steuerforderung.
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