Rund zwei Jahre hat es gedauert, bis die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit dessen Einführung abgeschlossen wurde. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wird wohl noch im Oktober verkündet und würde dann zum 1. November 2008 in Kraft treten. Und so sehen die wichtigsten Änderungen gegenüber dem geltenden Recht aus:
Stammkapital: Entgegen der Absicht, das Mindeststammkapital auf 10.000 Euro zu reduzieren, bleibt es bei einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro. Darunter ist nur die Gründung als Unternehmergesellschaft ab 1 Euro Stammkapital möglich.
Geschäftsanteile: Der Mindestnennbetrag von 100 Euro für einen Geschäftsanteil wurde ebenso gestrichen wie die Anforderung, dass der Nennbetrag des Anteils durch 50 Euro teilbar sein muss. Ein Geschäftsanteil muss damit nur noch auf volle Euro lauten. Die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen wurde wesentlich vereinfacht, und ein Gesellschafter kann jetzt schon bei der Gründung mehrere Anteile übernehmen.
Unternehmergesellschaft: Die Mini-GmbH ist keine eigenständige Rechtsform. Trotzdem darf sie nicht als GmbH firmieren, sondern muss die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Der Hinweis auf die Haftungsbeschränkung darf nicht abgekürzt werden, sonst haften die Gesellschafter unbeschränkt. Die Anmeldung ist erst möglich, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist, wobei Sacheinlagen ausgeschlossen sind. Die Unternehmergesellschaft muss solange mindestens 25 % ihres Jahresgewinns thesaurieren, bis das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht ist. Danach ist der Wechsel zur GmbH durch reine Umfirmierung, also ohne Umwandlung, möglich.
Erleichterte Gründung: Auch das Gründungsset zur GmbH-Gründung ohne Notar wurde nicht umgesetzt. Stattdessen gibt es ein Musterprotokoll, das zwar notariell beurkundet werden muss, bei dessen strikter Verwendung die Gründung aber deutlich preiswerter ist. Allerdings ist das Musterprotokoll für maximal drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer ausgelegt und sehr simpel gehalten. Dessen Verwendung ist daher nicht anzuraten, weil eine spätere Änderung im Zweifel mehr Kosten verursacht, als die Gründung gleich individuell zu planen.
Handelsregistereintragung: Ist der Unternehmensgegenstand der GmbH genehmigungspflichtig, beispielsweise bei Handwerks- und Restaurantbetrieben, dann muss diese Genehmigung zukünftig nicht mehr für eine Handelsregistereintragung vorliegen. Ebenso muss der Gesellschafter einer Einmann-GmbH für die Registereintragung nicht mehr Sicherheit leisten, falls er noch nicht das ganze Stammkapital eingezahlt hat. Außerdem darf das Registergericht nur noch in Ausnahmefällen Einzahlungsbelege für das Stammkapital verlangen.
Gesellschafterliste: Bisher hat die Gesellschafterliste nur Informationscharakter. Zukünftig gilt aber eine auf der Gesellschafterliste eingetragene Person gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter. Damit ist auch der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen von demjenigen möglich, der in der Liste länger als drei Jahre als Gesellschafter eingetragen ist. Zur Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister ist nicht mehr nur der Geschäftsführer verpflichtet, sondern auch der Notar, wenn er an deren Erstellung mitgewirkt hat.
Verwaltungssitz: In Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf eine GmbH ihren Verwaltungssitz zukünftig auch im Ausland nehmen. Sie muss lediglich eine Geschäftsanschrift im Inland einrichten und aufrechterhalten, unter der Dokumente zugestellt werden können. Das kann aber auch die Wohnanschrift eines Gesellschafters oder Geschäftsführers oder die Anschrift eines beauftragten Vertreters sein.
Verdeckte Sacheinlage: Ist bisher die Stammkapitalzahlung bei einer verdeckten Sacheinlage grundsätzlich noch einmal in voller Höhe in bar zu leisten, so tritt an diese Stelle eine Differenzhaftung, bei der nur der durch die Sacheinlage nicht gedeckte Teil des Stammkapitals nachzuleisten ist. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung muss der Gesellschafter aber nachweisen können.
Hin-und-her-Zahlen: Dass die GmbH das vom Gesellschafter eingezahlte Stammkapital gleich wieder als Darlehen an diesen zurückzahlt, nennt man Hin-und-her-Zahlen. Bisher galt dann die Bareinlage als nicht wirksam erbracht. Unter engen Voraussetzungen ist die Einlage nun auch in diesem Fall wirksam erbracht. Dazu muss die Rückgewähr auf einer vorab getroffenen Vereinbarung beruhen, die dem Registergericht bei der Anmeldung zum Handelsregister auch mitgeteilt wird. Außerdem muss das Darlehen durch einen vollwertigen und liquiden Rückgewähranspruch der GmbH gedeckt sein, das Darlehen muss also jederzeit fällig sein oder fällig gestellt werden können.
Cash-Pooling: Nachdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier für Unsicherheit gesorgt hat, wird das international übliche Cash-Pooling rechtlich abgesichert. Zahlungen an einen Cash-Pool sind zulässig, wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht.
Gesellschafterdarlehen: Statt der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und den damit verbundenen Haftungsfragen gibt es nur noch normale Gesellschafterdarlehen. Diese kann die Gesellschaft jederzeit zurückzahlen, in der Insolvenz sind sie jedoch grundsätzlich nachrangig, und der Insolvenzverwalter kann die Rückzahlung anfechten, wenn sie innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgt ist.
Genehmigtes Kapital: Neben der AG darf nun auch die GmbH eine Kapitalerhöhung durch ein genehmigtes Kapital vornehmen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft oder entsprechender Änderung des Gesellschaftsvertrags ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Sacheinlagen sind für die neuen Geschäftsanteile nur zulässig, wenn die Ermächtigung das vorsieht.
Geschäftsführereignung: Der Straftatenkatalog, der zum Eignungsausschluss für den Geschäftsführerposten führt, wird um weitere GmbH-relevante Straftaten erweitert. Neben den Insolvenzstraftaten gehören dazu nun auch Insolvenzverschleppung und falsche Angaben nach § 82 des GmbH-Gesetzes. Ebenfalls in die Liste aufgenommen wurden Betrug, Untreue und Vorenthalten oder Veruntreuung von Arbeitsentgelt, wenn dies mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wurde.
Öffentliche Zustellung: Um den Missbrauch durch Firmenbestatter zu vermeiden, ist eine vereinfachte öffentliche Zustellung vorgesehen, wenn Geschäftsführer und Gesellschafter nicht mehr erreichbar sind.
Insolvenzantragspflicht: Die Vorschriften zur Insolvenz im GmbH-Gesetz werden gestrichen. Stattdessen wird die Insolvenzantragspflicht für alle juristischen Personen einheitlich in der Insolvenzordnung geregelt und trifft dann nicht mehr nur den Geschäftsführer, sondern auch die Gesellschafter.
Haftung des Geschäftsführers: In zwei Punkten wird die Haftung des Geschäftsführers deutlich erweitert. Beim Hin-und-her-Zahlen muss der Geschäftsführer nachweisen können, dass der Rückgewähranspruch der Gesellschaft werthaltig ist, um nicht selbst dafür zu haften. Außerdem haftet der Geschäftsführer zukünftig auch für Zahlungen an Gesellschafter, wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen, es sei denn, dies war vorher trotz aller Sorgfalt nicht erkennbar. Bisher bestand die Haftung nur für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
Neben einer im Einzelfall empfehlenswerten Anpassung des Gesellschaftsvertrags an das neue GmbH-Recht muss ein Gesellschafter nach der GmbH-Reform vor allem zwei Pflichten nachkommen: Soweit die inländische Geschäftsanschrift noch nicht beim Handelsregister angemeldet ist, muss er das nachholen. Und wegen der Insolvenzantragspflicht, die nun auch die Gesellschafter trifft, sollte er die finanzielle Lage seiner Gesellschaft etwas genauer als bisher im Auge behalten.
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