Es wird wohl noch einige Zeit vergehen, bis die GmbH-Reform endgültig von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird. Doch das Projekt schreitet voran: Fast genau ein Jahr nach dem Referentenentwurf liegt jetzt der Regierungsentwurf für das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vor.
Nur wenige der vielen geplanten Änderungen sind schon heute unumstritten. Während die Bundesländer die vereinfachte Gründung per Muster-Gesellschaftsvertrag als zu unflexibel kritisieren, stören sich die Richter am Bundesgerichtshof, die sich mit den misslungenen Gründungen herumschlagen müssen, hauptsächlich an der reduzierten Stammkapitalanforderung. Und daher dürfte der Entwurf vor seiner endgültigen Verabschiedung noch zahlreiche kleine und wohl auch ein paar große Änderungen erfahren. Derzeit enthält der Gesetzentwurf folgende wichtige Maßnahmen:
Stammkapital: Statt 25.000 Euro soll das Mindeststammkapital für eine GmbH zukünftig nur noch 10.000 Euro betragen, was zumindest für reine Dienstleistungsgesellschaften durchaus ausreichen kann.
Unternehmergesellschaft: Zusätzlich zur GmbH soll es die Möglichkeit geben, eine "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" ganz ohne Stammkapital zu gründen. Die Unternehmergesellschaft soll keine neue Rechtsform, sondern nur eine Sonderform der GmbH sein, die solange mindestens 25 % ihres Jahresgewinns thesaurieren muss, bis das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht ist. Danach ist der Wechsel zur GmbH durch reine Umfirmierung, also ohne Umwandlung, möglich.
Erleichterte Gründung: Das Gesetz soll als Anlage ein Musterset aus Gesellschaftsvertrag, Handelsregisteranmeldung, Niederschrift der Gesellschafterversammlung und Gesellschafterliste erhalten, bei dessen strikter Verwendung nur noch die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften statt einer notariellen Beurkundung notwendig ist.
Handelsregistereintragung: Ist der Unternehmensgegenstand der GmbH genehmigungspflichtig, beispielsweise bei Handwerks- und Restaurantbetrieben, dann muss diese Genehmigung zukünftig nicht mehr für eine Handelsregistereintragung vorliegen. Ebenso muss der Gesellschafter einer Einmann-GmbH für die Registereintragung nicht mehr Sicherheit leisten, falls er noch nicht das ganze Stammkapital eingezahlt hat. Außerdem darf das Registergericht nur noch in Ausnahmefällen Einzahlungsbelege für das Stammkapital verlangen.
Gesellschafterliste: Bisher hat die Gesellschafterliste nur Informationscharakter. Zukünftig werden die Geschäftsanteile nummeriert, und eine auf der Gesellschafterliste eingetragene Person soll gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gelten. Damit ist auch der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen von demjenigen möglich, der länger als drei Jahre als Gesellschafter eingetragen ist.
Verwaltungssitz: In Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf eine GmbH ihren Verwaltungssitz zukünftig auch im Ausland nehmen.
Gesellschafterdarlehen: Statt der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und den damit verbundenen Haftungsfragen soll es nur noch normale Gesellschafterdarlehen geben. Diese kann die Gesellschaft jederzeit zurückzahlen, in der Insolvenz sind sie jedoch grundsätzlich nachrangig, und der Insolvenzverwalter kann die Rückzahlung anfechten.
Verdeckte Sacheinlage: Ist bisher die Stammkapitalzahlung bei einer verdeckten Sacheinlage grundsätzlich noch einmal in voller Höhe in bar zu leisten, so tritt an diese Stelle eine Differenzhaftung, bei der nur der durch die Sacheinlage nicht gedeckte Teil des Stammkapitals nachzuleisten ist.
Geschäftsführereignung: Der Straftatenkatalog, der zum Eignungsausschluss für den Geschäftsführerposten führt, wird um weitere GmbH-relevante Straftaten erweitert.
Zustellungen: Um den Missbrauch durch Firmenbestatter zu vermeiden, ist eine vereinfachte öffentliche Zustellung vorgesehen, wenn Geschäftsführer und Gesellschafter nicht mehr erreichbar sind.
Insolvenz: Die Vorschriften zur Insolvenz im GmbH-Gesetz werden gestrichen. Stattdessen wird die Insolvenzantragspflicht für alle juristischen Personen einheitlich in der Insolvenzordnung geregelt und trifft dann nicht mehr nur den Geschäftsführer, sondern auch die Gesellschafter.
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