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Verwertung von Körperschaftsteuerguthaben

Die Oberfinanzdirektion Münster hat zu den Fragen der Aufrechnung von Körperschaftsteuer-Guthaben und Auszahlung in der Insolvenz Stellung genommen.

Durch das Inkrafttreten des SEStEG und der damit verbundenen Umstellung vom Körperschaftsteueranrech-nungs- auf das Körperschaftsteuerauszahlungsverfahren sind zwei Fragen aufgetaucht, mit denen sich jetzt die Oberfinanzdirektion Münster auseinandergesetzt hat:

Kann der mit Ablauf des Jahres 2006 in voller Höhe bereits entstandene Auszahlungsanspruch, der für das Jahr 2007 kraft Gesetzes komplett gestundet wird, gegen aktuell fällige Forderungen des Finanzamts aufgerechnet werden? Die Oberfinanzdirektion Münster hat diese Frage verneint: Voraussetzung für eine Verrechnungsstundung ist, dass ein Gegenanspruch alsbald - also zeitnah - fällig wird. Diese Voraussetzung ist beim Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens zum jetzigen Zeitpunkt eindeutig nicht erfüllt. Der Anspruch ist zwar rechtlich mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 entstanden, die erste Rate ist jedoch frühestens im Jahr 2008 fällig. Ab welchem Zeitraum von einer ausreichenden Zeitnähe zu einer im Vorfeld fälligen Forderung auszugehen ist, ist derzeit in der Diskussion. Aktuell wird geprüft, ob die Körperschaftsteuerguthaben gegebenenfalls grundsätzlich nicht mit fälligen Steueransprüchen verrechnet werden dürfen.

Was passiert mit dem Guthaben in Fällen, in denen bereits vor dem 1. Januar 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kapitalgesellschaft eröffnet worden ist? Das Guthaben steht der Insolvenzmasse zu. Eine Auszahlung an den Insolvenzverwalter kommt nur nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes in Betracht - also in zehn gleichen Jahresbeträgen innerhalb des Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017. Diese Forderungen, die damit erst in weiter Zukunft fällig werden, und deren Verwertung nicht von den Handlungen des Insolvenzverwalters abhängig ist, hindert die Schlussverteilung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, die Forderungen abzutreten oder in die Schlussrechnung und in das Schlussverzeichnis mit aufzunehmen. Eine sofortige Berücksichtigung kommt allerdings aufgrund der mangelnden Fälligkeit nicht in Betracht. Eine quotale Auszahlung an die Massegläubiger kann somit erst ab 2008 erfolgen.

 
[mmk]
 

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