Eine GmbH kann mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbaren, diesen Gewinntantiemen auszuzahlen. Auf die Gewinntantiemen kann die Gesellschaft schon während des Geschäftsjahres angemessene Vorschüsse leisten. Dass für die Vorschusszahlungen keine Verzinsung vorgesehen ist, bedeutet nicht, dass damit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Eine Verzinsung ist deshalb nicht notwendig, weil bei einem Geschäftsführungsvertrag für die Gewinntantieme Dienste gegen Entgelt geleistet werden, die jedoch anders als bei monatlichen Gehaltszahlungen, bei denen das Entgelt der Dienstleistung in einem engen zeitlichen Abstand folgt, vorschussweise über einen Jahreszeitraum erbracht werden. Es wäre schlicht und ergreifend unbillig, wenn ein Vertragspartner, der schon einen Leistungsvorschuss erbracht hat, angemessene Vorschusszahlungen auch noch verzinsen müsste.
Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass die Voraussetzungen einer Vorschusszahlung und deren Fälligkeit im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt sind. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können. Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemenvorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs eine verdeckte Gewinnausschüttung.
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