Die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers endet normalerweise aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses über seine Abberufung. Daneben kann der Geschäftsführer aber auch von sich aus sein Amt niederlegen. Im GmbH-Gesetz ist die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers allerdings nicht geregelt. Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg sind zur Amtsniederlegung eines Geschäftsführers nun folgende Grundsätze zu entnehmen:
Die Amtsniederlegung muss gegenüber sämtlichen Gesellschaftern erklärt werden.
Es muss der Nachweis geführt werden, dass die Niederlegungserklärung allen Gesellschaftern zugegangen ist. Zur Nachweisführung reicht ein Bestätigungsschreiben der Gesellschafter oder das Protokoll einer Gesellschafterversammlung aus.
Die Niederlegung des Amtes eines Geschäftsführers ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer einen wichtigen Grund zur Amtsniederlegung hat. Die Amtsniederlegung ist auch unabhängig von Kündigungsfristen und lässt den Dienstvertrag unberührt. Unwirksam kann eine Amtsniederlegung sein, wenn der einzige Geschäftsführer im Falle einer bevorstehenden Insolvenz die Amtsniederlegung erklärt, um keinen Insolvenzantrag stellen zu müssen.
Die Amtsniederlegung haben die verbliebenen Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden. Legt der einzige Geschäftsführer sein Amt nieder, so müssen die Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer bestellen, da eine GmbH nur durch einen Geschäftsführer handlungsfähig ist.
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