Versammlungen der Anteilseigner einer GmbH werden grundsätzlich von dem oder den Geschäftsführer(n) einberufen. Daneben können die Gesellschafter aber auch selbst eine Einberufung beschließen. Voraussetzung hierfür ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter. Liegt ein solcher vor, ist auch die Geschäftsführung der GmbH daran gebunden.
So erklärte das Oberlandesgericht München die Beschlüsse einer durch die Geschäftsführung einberufenen Gesellschafterversammlung für ungültig, da keine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist. Die Gesellschafter hatten durch einstimmigen Beschluss in der vorangegangenen Versammlung einen Termin beschlossen, der zwei Tage nach dem von der Geschäftsführung angesetzten gelegen hat. Da es an besonderen Eilgründen fehlte, konnte nach Ansicht des Senats die Geschäftsführung von diesem Beschluss nicht wirksam abweichen. Die Ladung und die daraus folgende Versammlung waren deshalb rechtswidrig.
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