Der Leiter der Personalabteilung hatte einem Mitarbeiter gekündigt. Doch der Mitarbeiter beanstandete die Unterschriftsberechtigung des Personalleiters, das Kündigungsschreiben hätte von dem GmbH-Geschäftsführer unterschrieben werden müssen. Der Personalleiter hatte keine Prokura. Im Ergebnis war die Kündigung unwirksam, weil der Mitarbeiter die fehlende Vollmacht sofort gerügt hatte. Nachdem dies geschehen war, hätte der Personalleiter binnen 3 Tage dem Mitarbeiter eine auf ihn ausgestellte und von dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer unterschriebene Vollmacht vorlegen müssen.
Stellen Sie durch eine Organisationsanweisung in Ihrem Betrieb sicher, dass nur vertretungsberechtigte Personen für die GmbH nach außen auftreten. Legen Sie die Unterschriftsberechtigung im einzelnen fest, damit Ihnen derartige Überraschungen erspart bleiben.
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