Die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer es dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, den Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses fortzusetzen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Interessen beider Vertragsteile abzuwägen.
Die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ist dann gerechtfertigt, wenn der GmbH-Geschäftsführer sich durch sein Verhalten als Führungskraft disqualifiziert und illoyal gegenüber der GmbH handelt. Dies ist dann der Fall, wenn er sich gegenüber Untergebenen oder gegenüber Bewerbern um eine Anstellung in der GmbH ehrverletzend über den Alleingesellschafter äußert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich nur um persönliche Wertungen handelt, da entsprechende Äußerungen immer unangemessen und ehrverletzend sind, wenn sie ohne sachliche Veranlassung erfolgen. Ein solches Verhalten ist jedenfalls geeignet, den Alleingesellschafter jegliches Vertrauen in eine gute, reibungslose, sachorientierte und positive Zusammenarbeit verlieren zu lassen. Folglich ist es der GmbH nicht zumutbar, den Anstellungsvertrag bis zu seinem Ende fortbestehen zu lassen.
Eine Abmahnung des GmbH-Geschäftsführers ist dabei nicht notwendig. Die Abmahnung ist ein Institut, das auf die soziale Schutzbedürftigkeit abhängiger Beschäftigter abstellt. Ein GmbH-Geschäftsführer ist Leitungsorgan einer Kapitalgesellschaft und somit nicht schutzbedürftig. Er kennt regelmäßig seine Pflichten und ist sich der Tragweite seines Handelns auch ohne Hinweise bewußt. Eine Abmahnung ist also regelmäßig entbehrlich. Liegen gravierende Pflichtverstöße vor, die das Vertrauensverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschafter zerstört haben, scheidet eine Abmahnung in jedem Fall aus.
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