Ab 1999 ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen auf Steuernachforderungen, Stundungszinsen und Aussetzungszinsen entfallen, soweit solche Zinsen auf die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag erhoben werden. Daher sollten Kapitalgesellschaften den Anfall von Steuerzinsen grundsätzlich vermeiden.
Da hingegen für Kapitalgesellschaften Zinsen für Bankkredite steuerlich abzugsfähig sind, empfiehlt es sich, bei Körperschaftsteuerschulden keinen Stundungsantrag zu stellen. Vielmehr ist es beim derzeitigen Zinsniveau günstiger, die Körperschaftsteuer sofort zu zahlen und dafür notfalls einen Bankkredit aufzunehmen.
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