Als Geschäftsführer einer GmbH obliegen Ihnen grundsätzlich keine vorvertraglichen Auflärungspflichten zum Schutz der Vertragspartner der GmbH. Solche Pflichten obliegen ausschließlich der GmbH selbst. Sie als Geschäftsführer haben lediglich intern gegenüber der GmbH die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich die GmbH in ihren Außenbeziehungen rechtmäßig verhält.
Von diesem Grundsatz, nämlich dass der Geschäftsführer allein gegenüber der GmbH für die Erfüllung der der GmbH im Außenverhältnis obliegenden Aufklärungspflichten einzustehen hat, gibt es zwei sehr selten auftretende Ausnahmen. Diese Ausnahmen sehen vor, dass Sie als Geschäftsführer nur dann haften, wenn Sie ein unmittelbares Eigeninteresse an dem abgeschlossenen Geschäft oder aber ein besonderes persönliches Vertrauen des Vertragspartners der GmbH in Anspruch genommen haben.
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