Der generelle Wegfall des anteiligen verbleibenden Verlustvortrags nach der Übertragung von mehr als 25 % der Anteile ist verfassungswidrig und muss rückwirkend neu geregelt werden.
Bei der Prüfung einer Überversorgung für Pensionsrückstellungen ist das zuletzt gezahlte Gehalt nicht grundsätzlich der alleinige Maßstab, wenn die Bezüge zuvor dauerhaft reduziert wurden.
Schon eine vergleichsweise geringe verdeckte Gewinnausschüttuung kann später eine Anwendung des Teilabzugsverbots für einen Veräußerungsverlust zur Folge haben.
Wenn der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und die Verluste nicht außerhalb der Gesellschaft genutzt werden können, führt ein Verkauf von Gesellschaftsanteilen nun nicht mehr zum Verfall der noch nicht genutzten Verluste.
Eines der umfangreichsten Steueränderungsgesetze des Jahres 2016 bringt zum Jahreswechsel viele Änderungen, die aber hauptsächliche multinationale Konzerne und andere grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen.
Der Werbungskostenüberschuss aus einem Gesellschafterdarlehen ist steuerlich nicht abziehbar, wenn der Gesellschafter auf seine Ansprüche weitgehend verzichtet und damit die Gewinnerzielungsabsicht wegfällt.
Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen kann dazu führen, dass aufgelaufene Verluste steuerlich nicht mehr über einen Verlustvortrag genutzt werden können. Ein Verlustrücktrag ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster jedoch weiterhin möglich.
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