Die Anschaffung von neuen, abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird durch Investitionszulage gefördert. Bei den EDV-Kabeln nebst Zubehör handelt sich nicht um wesentliche Gebäudebestandteile nach § 93 BGB. Ebenso sind sie auch nicht wesentliche Bestandteile des Betriebsgebäudes nach § 94 BGB geworden. Danach gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Demnach fallen sie unter den Begriff der beweglichen Wirtschaftsgüter.
Jedenfalls nach der für das Jahr 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden, zulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen Verkehrsanschauung gehörte eine solche Vernetzung noch nicht zum typischen Ausstattungsstandard gewerblich genutzter Gebäude und war daher auch kein wesentlicher Gebäudebestandteil.
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