Wenn Automobilhersteller und -händler ihren Beschäftigten verbilligt Autos verkaufen, ist der Streit mit dem Finanzamt über die Höhe des Personalrabatts absehbar. Weil so gut wie kein Auto zum Listenpreis verkauft wird, hat der Bundesfinanzhof bereits festgestellt, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers keine geeignete Grundlage für die Berechnung des Personalrabatts ist. Als Reaktion hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass bei der Berechnung 80 % des durchschnittlich gewährten Rabattes vom Listenpreis abgezogen werden können.
Mit dieser Regelung waren aber mehrere Arbeitnehmer nicht einverstanden und sind bis vor den Bundesfinanzhof gezogen. Der hat seine frühere Entscheidung konkretisiert: Der zu Grunde zu legende Endpreis ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, führen also nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Damit können die durchschnittlichen Rabatte in voller Höhe und nicht nur zu 80 % abgezogen werden.
Nebenbei hat der Bundesfinanzhof auch entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein Arbeitnehmer zwischen der Besteuerung als Sachbezug und der Besteuerung als Personalrabatt wählen kann. Nicht immer ist nämlich der Personalrabatt die günstigste Lösung, weil es hier auf den Endpreis beim Arbeitgeber ankommt, während beim Sachbezug der übliche Verkaufspreis am Abgabeort anzusetzen ist, und der kann mit einem entsprechenden Internetangebot in der Hinterhand durchaus noch deutlich niedriger ausfallen.
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