Für verschiedenartige Bezüge bei einem Arbeitgeber hatte die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen eine Nichtbeanstandungsregelung zum Lohnsteuerabzug geschaffen. Diese Regelung galt bisher nur bis Ende 2015. Weil zu diesem Sachverhalt mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aber eine gesetzliche Regelung bereits in Arbeit ist, hat die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen die Nichtbeanstandungsregelung für das Kalenderjahr 2016 verlängert. Entsprechend kann der Arbeitgeber solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zu Grunde zu legen.
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