Mit dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr" werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs und für die zeitweise Überlassung einer Ladevorrichtung zur privaten Nutzung von der Steuer befreit. Der Arbeitgeber kann zudem die Lohnsteuer für die Übereignung einer Ladevorrichtung oder für Zuschüsse zum Erwerb und zur Nutzung einer Ladevorrichtung mit 25 % pauschalieren. Diese Steuervorteile gelten vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt Details zu der Neuregelung bekannt gegeben.
Voraussetzung: Voraussetzung für den Steuervorteil ist, dass die geldwerten Vorteile, Leistungen oder Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Bei einer Entgeltumwandlung gibt es dagegen keine Begünstigung. Eine zusätzliche Leistung liegt aber dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung erbracht wird, z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld.
Begünstigte Fahrzeuge: Die Steuervorteile gelten für Elektrofahrzeuge (Code 0004 oder 0015 im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung) und für Hybridelektrofahrzeuge (Code 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 im Feld 10). Auch Elektrofahrräder zählen zu den begünstigten Fahrzeugen, wenn sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Elektrofahrräder ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht sind nicht begünstigt.
Dienstwagen: Neben dem Aufladen privater Fahrzeuge ist auch das Aufladen eines Dienstwagens begünstigt. Bei der 1 %-Regelung ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich daher hier nicht aus. Bei der Fahrtenbuchmethode dagegen macht die Steuerbefreiung einen Unterschied, denn hier bleiben die Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen außer Ansatz.
Aufladeort: Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen begrenzt. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer.
Überlassung: Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung, nicht jedoch deren Übereignung. Als private Nutzung durch den Arbeitnehmer zählt auch die Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers (z. B. der Arbeitnehmer lädt dort sein privates Elektrofahrzeug auf und fährt zu seinem Vermietungsobjekt). Der von einer solchen Ladevorrichtung bezogene Ladestrom fällt dagegen nicht unter die Steuerbefreiung - unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt, oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst. Bei privaten Fahrzeugen des Arbeitnehmers ist die Erstattung der Stromkosten steuerpflichtiger Arbeitslohn, bei Dienstwagen stellt die Erstattung einen steuerfreien Auslagenersatz dar.
Übereignung: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % abgelten, wenn er dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung übereignet. Als Bemessungsgrundlage können aus Vereinfachungsgründen die Kosten des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.
Zuschüsse: Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer mit 25 % pauschalieren. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet und anschließend die Kosten für die Nutzung bezuschusst. Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen Betrags ist grundsätzlich so lange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Ladevorrichtung: Als Ladevorrichtung zählt die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.
Reisekosten: Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug für Dienstfahrten, kann er die Kilometerpauschale aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn er steuerfreie Vorteile oder pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Fahrzeug erhält. Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten sind die steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse dagegen nicht in die Gesamtaufwendungen einzubeziehen.
Lohnkonto: Aus Vereinfachungsgründen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile aus der Begünstigung für Elektrofahrzeuge im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Anders sieht es bei der Pauschalierung der Lohnsteuer aus. In diesem Fall sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung nachzuweisen und entsprechende Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
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