Für die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums kann statt dem Teilwertverfahren auch ein Pauschalwertverfahren angewendet werden. Dabei sind zwingend die von der Finanzverwaltung festgelegten Werte zugrunde zu legen, die sich an den Heubeck-Tafeln orientieren. Da die Heubeck-Tafeln im Juli 2018 aktualisiert wurden, hat das Bundesfinanzministerium auch seine Tabelle für die pauschale Bewertung von Jubiläumsrückstellungen überarbeitet. Die Werte sind spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2020 enden und können frühestens für Wirtschaftsjahre verwendet werden, die nach dem 20. Juli 2018 enden.
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