Eine grenzüberschreitende Tätigkeit ist immer mit zusätzlichen steuerlichen Fragen verbunden. Dabei macht die Telearbeit, also die Homeoffice-Tätigkeit eines Arbeitnehmers keine Ausnahme, denn je nachdem, in welchem Land der Arbeitgeber seinen Sitz hat und in welchem Land der Arbeitnehmer zu Hause ist, droht das Risiko, dass durch die Telearbeit unbeabsichtigt eine zusätzliche Betriebsstätte des Arbeitgebers entsteht.
Auf eine Frage aus dem Bundestag hin hat die Bundesregierung zur steuerlichen Problematik von grenzüberschreitender Telearbeit im Sommer Stellung genommen und weist darauf hin, dass bei der OECD und der EU auf Arbeitsgruppenebene über die ertragsteuerlichen Fragen bei grenzüberschreitender Telearbeit diskutiert wird. Neben der Frage, ob und unter welchen Umständen Homeoffice-Tätigkeit von Arbeitnehmern zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers führen kann, geht es dabei vor allem um die Verteilung der Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Ergebnisse der andauernden Diskussionen werden voraussichtlich in die nächste Aktualisierung des OECD-Musterabkommens einfließen, die für 2026 vorgesehen ist. Umfang und Tendenz der Änderungen lassen sich gegenwärtig noch nicht absehen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt sich dabei im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dafür ein, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen Homeoffice in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers begründet. Dies entspricht der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die im Februar 2024 auch in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung aufgenommen worden ist.
Eine Regelung im derzeitigen OECD-Musterabkommen könnte demgegenüber durchaus für eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über Wohnräume des Arbeitnehmers sprechen, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, mangels Bereitstellung eines Büroraumes durch den Arbeitgeber im Homeoffice zu arbeiten. Für die Begründung einer Betriebsstätte ist nach der Rechtsprechung eine solche Verfügungsmacht des Arbeitgebers erforderlich. Bis es klare und eindeutige Regelungen in einem neuen Musterabkommen gibt, sollte die Ausgestaltung einer grenzüberschreitenden Telearbeit also sorgfältig geplant werden, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden.
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