Wie gewohnt steigen auch diesmal zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 1.200 Euro auf 66.000 Euro (5.500 Euro mtl.) und im Osten ebenfalls um 1.200 Euro auf 55.800 Euro (4.650 Euro mtl.).
In der knappschaftlichen Versicherung ist der Anstieg im Westen höher, nämlich um 1.800 Euro auf dann 81.600 Euro (6.800 Euro mtl.). Im Osten steigt die Grenze um 1.200 Euro auf 68.400 Euro (5.700 Euro mtl.).
In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und steigt um 900 Euro auf 45.000 Euro (3.750,00 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 4.950 Euro höher bei 49.950 Euro im Jahr (4.162,50 Euro mtl.).
Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt im Westen wie im Osten um je 420 Euro im Jahr. Die neuen Werte betragen damit im Westen 30.660 Euro im Jahr (2.555 Euro mtl.) und im Osten 26.040 Euro im Jahr (2.170 Euro mtl.).
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