Wie jedes Jahr steigen auch diesmal zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 1.200 Euro auf 64.800 Euro (5.400 Euro mtl.) und im Osten um 600 Euro auf 54.600 Euro (4.550 Euro mtl.).
Analog steigt die Grenze in der knappschaftlichen Versicherung im Westen um 1.200 Euro auf nun 79.800 Euro (6.650 Euro mtl.) und im Osten um 600 Euro auf nun 67.200 Euro (5.600 Euro mtl.).
In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und steigt um 900 Euro auf 44.100 Euro (3.675,00 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 4.500 Euro höher bei 48.600 Euro im Jahr (4.050 Euro mtl.).
Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt im Westen wie im Osten um je 420 Euro im Jahr. Die neuen Werte betragen damit im Westen 30.240 Euro im Jahr (2.520 Euro mtl.) und im Osten 25.620 Euro im Jahr (2.135 Euro mtl.).
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