Damit für die Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto übrigbleibt, hatte ein Möbelhandel eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen: Jeder Mitarbeiter konnte sich auf Wunsch seinen tariflichen Urlaubsgeldanspruch als Warengutschein auszahlen lassen. Dieser sollte dann als Personalrabatt gelten und zumindest bis zur gesetzlichen Grenze steuerfrei sein.
Doch das Finanzamt wollte das so nicht akzeptieren und hat vom Bundesfinanzhof recht bekommen. Denn die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet, also erst gar kein Barlohnanspruch entsteht. Verzichtet er aber nur auf die Auszahlung eines bereits entstandenen Barlohnanspruchs, gibt es dafür keinen Steuervorteil.
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