Beiträge zur betrieblichen Direktversicherung können mit 20 vom Hundert pauschal versteuert werden. Die Aufwendungen dürfen pro Arbeitnehmer 1.752 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Bei einer Gruppen-Direktversicherung ist eine Durchschnittsberechnung möglich: Arbeitnehmer, bei den die Zuwendungen 2.148 Euro im Kalenderjahr übersteigen, werden in die Durchschnittsberechnung nicht einbezogen. Ihre Einbeziehung kann auch nicht dadurch erreicht werden, dass die Arbeitnehmer einen Eigenanteil tragen. Wie das Finanzgericht Münster entschieden hat, ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber für die Gesamtverpflichtung gegenüber der Versicherung unbeachtlich. Die Revision wurde zugelassen, sodass der Bundesfinanzhof demnächst diese Rechtsfrage entscheiden wird.
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