Bei den Einstellungsverhandlungen steht dem Arbeitgeber grundsätzlich ein Fragerecht zu, da er ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das zukünftige Arbeitsverhältnis hat.
Im einzelnen sind Fragen nach dem beruflichen Werdegang, einem bestehenden Wettbewerbsverbot und einer bestehenden Schwerbehinderung oder Gleichstellung uneingeschränkt zulässig. Wird eine solche Frage vorsätzlich falsch beantwortet, ist der Arbeitgeber ohne weiteres zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt.
Grundsätzlich nur in sehr engen Grenzen zulässig sind Fragen nach Vorstrafen, laufenden Ermittlungsverfahren, Krankheiten, Vermögensverhältnissen, Schwangerschaft sowie Wehr- oder Ersatzdienst. Fragen nach Gewerkschafts-, Religions- und Parteizugehörigkeit sind generell unzulässig. Wird eine unzulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet, berechtigt das den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung.
Kommt es zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den Betriebsrat anzuhören. Erfolgt die Anfechtung bevor das Arbeitsverhältnis realisiert wurde, wirkt die Anfechtung rückwirkend, dass das Arbeitsverhältnis von Anfang an nichtig ist. Ist das Arbeitsverhältnis bereits in Kraft, wirkt die Anfechtung hingegen nur für die Zukunft, und das Arbeitsverhältnis ist von nun an nichtig.
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