Wer ein bargeldintensives Unternehmen betreibt, muss ein detailliertes Kassenkonto oder ein Kassenbuch führen. Das gilt nach Ansicht des Saarländischen Finanzgerichts auch bei einer Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung, für die das Gesetz keine ausdrücklichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten vorschreibt. Es genügt also nicht, nur jeweils die Tagessalden zu erfassen, ohne dass aus den Aufzeichnungen die einzelnen Zahlungen hervorgehen. Daher hat das Gericht im Streitfall auch die Einnahmenschätzung des Betriebsprüfers abgesegnet, zumal der Betriebsprüfer bei seinen Annahmen eher zugunsten der klagenden Unternehmerin geschätzt hat.
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