Als Teil der Unternehmensteuerreform 2008 wurde auch die Zinsschranke eingeführt, die seither den Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen von mehr als 3 Mio. Euro begrenzt. Das Finanzgericht Münster hat nun ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke geäußert. Auch wenn die Zinsschranke in erster Linie missbräuchliche konzerninterne Gewinnverlagerungen verhindern soll, führe sie ebenso bei üblichen Fremdfinanzierungen zu einer erheblichen Belastung. Das Gericht hält es daher für zweifelhaft, dass die Zinsschranke dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|