Eigentlich sind Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, erst dann als Verbindlichkeit oder Rückstellung in der Bilanz zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Eine Ausnahme von dieser Regel zeigt ein Fall, den das Finanzgericht Niedersachsen zu entscheiden hatte. Dort hatte die Muttergesellschaft des betroffenen Unternehmens einen Rangrücktritt für ein gewährtes Darlehen erklärt, sodass sie Tilgung und Verzinsung nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangen kann. Das Unternehmen passivierte diese Darlehensforderung zu Recht, meint das Gericht. Entscheidend war die Anknüpfung an den Bilanzgewinn, weil dieser weiter gefasst ist als die steuerrechtliche Definition künftiger Einnahmen oder Gewinne und auch entstehen kann, wenn keine steuerpflichtigen Gewinne anfallen.
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