Eine Rückstellung für die Prüfung des Jahresabschlusses ist zwar grundsätzlich möglich. Allerdings hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass eine Rückstellung für die Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft nicht gebildet werden darf, wenn die Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist.
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