Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers im privaten Einfamilienhaus, die über übliche Schönheitsreparaturen hinausgehen und den Wert des gesamten Hauses nachhaltig erhöhen, erhöhen anteilig die steuerlich abzugsfähigen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. Das Finanzgericht Münster lässt den anteiligen Abzug zu, um Wertungswidersprüche zu vermeiden: Im Streitfall war das Arbeitszimmer Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme würde ein dem Arbeitszimmer entsprechender Anteil des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Mit der Modernisierung hat sich aber dauerhaft der Gebäudewert und damit auch der Entnahmewert erhöht. Das Urteil wird jetzt in der Revision vom Bundesfinanzhof geprüft. Vergleichbare Fälle können damit per Einspruch offen gehalten werden.
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