Der Übergang vom Gewerbe- zum Liebhabereibetrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Betriebsaufgabe. Erst die Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs wirkt sich als Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus. Der daraus erzielte Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist in Höhe des Teils steuerpflichtig, der auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt und im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Der steuerpflichtige Teil entspricht der Höhe nach den im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgestellten stillen Reserven. Bei einer negativen Wertentwicklung während der Liebhabereiphase kann daher auch dann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen, wenn der erzielte Verkaufserlös unter den festgestellten stillen Reserven liegt.
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