Neben den Änderungen bei der Umsatzsteuer sowie den strengeren Vorgaben für die Kassenführung und den überarbeiteten Buchführungsregeln gibt es 2020 noch einige weitere Änderungen, die für Unternehmer von Bedeutung sind.
Brexit: Mehrfach hat die EU die Austrittsfrist für die Briten im letzten Jahr verlängert. Rückgängig machen wollten die Briten den Brexit nicht, aber ein harter Brexit konnte ebenfalls verhindert werden. Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgeschieden, und auch wenn sich dadurch zunächst wenig ändert, läuft die vereinbarte Übergangsfrist nur bis Ende des Jahres. Unternehmer müssen daher dieses Jahr die weitere Entwicklung im Auge behalten und sich auf die zum Jahresende unweigerlich anstehenden Änderungen vorbereiten.
Schachtelprivileg: Bisher unterschied das Gesetz beim Schachtelprivileg zwischen Schachteldividenden von inländischen Gesellschaften, Gesellschaften in anderen EU-Staaten, die die Voraussetzungen der Mutter-Tochterrichtlinie der EU erfüllen, und ausländischen Kapitalgesellschaften, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der EU haben. Dass ausländische Gesellschaften keiner Gewerbesteuer unterliegen und damit nicht mit inländischen Kapitalgesellschaften vergleichbar sind, hat der Europäische Gerichtshof nicht als Rechtfertigung gelten lassen und die Unterscheidung als unionsrechtswidrig eingestuft. Künftig wird beim Schachtelprivileg daher nicht mehr nach dem Ort von Sitz und Geschäftsleitung der Gesellschaft unterschieden. Es wird nur noch einheitlich eine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Veranlagungszeitraums gefordert. Die Änderung gilt ab 2020, für vorherige Zeiträume wurde die Nichtanwendung der höheren Anforderungen an ausländische Gesellschaften bereits 2019 in gleich lautenden Ländererlassen der Finanzverwaltung angeordnet.
Abfärbung: Die Einkünfte einer Personengesellschaft, die selbst nicht gewerblich tätig ist, aber aus Beteiligungen oder Nebentätigkeiten gewerbliche Einkünfte in nicht vernachlässigbarer Höhe erzielt, gilt in vollem Umfang als gewerblich tätig, womit der gesamte Ertrag gewerbesteuerpflichtig ist. Nachdem der Bundesfinanzhof 2018 entschieden hatte, dass diese gewerbliche Abfärbung nicht zum Tragen kommt, wenn aus der gewerblichen Beteiligung oder Nebentätigkeit keine positiven Erträge resultieren, wird dieses Urteil nun per Nichtanwendungsgesetz ausgehebelt. In allen noch offenen Fällen haben auch gewerbliche Beteiligungen und Nebentätigkeiten, die nur mit Verlust betrieben werden, eine Abfärbung zur Folge.
Aufbewahrungspflichten: Bei einer Betriebsprüfung darf der Prüfer Einsicht in die steuerlich relevanten Daten nehmen und die Nutzung des verwendeten EDV-Systems verlangen. Darüber hinaus kann der Prüfer die maschinelle Auswertung oder einen Datenträger mit diesen Daten fordern. Diese Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung führen dazu, dass Unternehmen die verwendeten EDV-Systeme auch nach einem Wechsel der verwendeten Soft- oder Hardware oder einer Auslagerung der Daten über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten müssen. Künftig reicht es, wenn der Betrieb nach fünf Jahren nur noch einen Datenträger mit den steuerlich relevanten Daten vorhält. Die Technik selbst kann also künftig nach fünf statt nach zehn Jahren ausgemustert werden. Sofern jedoch vor Ablauf von fünf Jahren mit einer Außenprüfung begonnen wurde und diese noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Verlagerung der Daten auf einen Datenträger erst nach Abschluss der Außenprüfung möglich. Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen. Die Änderung gilt für alle Daten, deren Aufbewahrungsfrist zum 1. Januar 2020 nicht bereits abgelaufen ist.
Geldbußen: Für alle ab 2019 von anderen EU-Staaten festgesetzte Geldbußen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen sowie für auf Hinterziehungszinsen anzurechnende Nachzahlungszinsen, die ab 2019 festgesetzt werden, gilt ein Betriebsausgabenabzugsverbot.
Haftung der Organgesellschaft: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Finanzverwaltung nach der bisherigen Gesetzesfassung bei mehrstufigen Organschaften nur unmittelbare Organgesellschaften für Steuerschulden des Organträgers in Haftung nehmen. Mit einer Neuregelung wurde nun klargestellt, dass ein Haftungsbescheid auch gegenüber einer nachrangigen Organgesellschaft erlassen werden kann, die eine Steuerschuld wirtschaftlich verursacht hat oder bei der ein Haftungsanspruch durchsetzbar erscheint.
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