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Private Stromkosten beim Aufladen eines Elektro-Firmenwagens

Unternehmer, die ihren Firmenwagen auch am privaten Stromanschluss aufladen, können den Betriebsausgabenabzug für die anteiligen Stromkosten auf drei Wegen ermitteln.

Wird ein Firmenwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb auch an einer privaten Steckdose aufgeladen, dann ist der betriebliche Nutzungsanteil des Stroms, bestehend aus den Verbrauchskosten und dem anteiligen Grundpreis, eine Betriebsausgabe. Das hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern in einer Verfügung klargestellt und mehrere Möglichkeiten zur Ermittlung des betrieblichen Stromkostenanteils aufgezählt.

Der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch kann demnach beispielsweise mit Hilfe eines separaten Stromzählers (stationär oder mobil) über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ermittelt werden. Als zweite Alternative für den Betriebsausgabenabzug nennt das Ministerium eine realitätsgerechte Schätzung des betrieblichen Nutzungsanteils am Strom.

Schließlich können Unternehmer auch auf die Pauschalierungsregelung aus dem Lohnsteuerbereich zurückgreifen. In diesem Fall sind für den betrieblichen Nutzungsanteil abhängig vom Fahrzeugtyp und Zeitpunkt folgende monatlichen Beträge anzusetzen:

Elektrofahrzeuge: Für reine Elektrofahrzeuge sind bis Ende 2020 20 Euro bei einer zusätzlichen Lademöglichkeit im Betrieb und 50 Euro ohne zusätzliche Lademöglichkeit anzusetzen. Ab 2021 erhöhen sich die Pauschalen auf 30 bzw. 70 Euro pro Monat.

Hybridfahrzeuge: Für Hybridfahrzeuge sind jeweils 50 % der Pauschale für reine Elektrofahrzeuge anzusetzen, also bis Ende 2020 10/25 Euro, und ab 2021 15/35 Euro im Monat.

 
[mmk]
 

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