Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Der Bundesfinanzhof hat deshalb einem selbstständigen Trauerredner und seiner Ehefrau den Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung, Änderung und Reinigung der beruflich getragenen Kleidung verwehrt. Dies ist nicht das erste Mal, dass der Bundesfinanzhof die restriktiven Vorgaben für den Abzug der Kosten für Berufskleidung bestätigt, doch meist sind es Arbeitnehmer, die den Abzug begehren und damit scheitern.
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