Schon Anfang 2021 hatte das Bundesfinanzministerium aufgrund der Corona-Pandemie die Reinvestitionsfrist für eine Ersatzbeschaffung vorübergehend verlängert. Nun sind die Reinvestitionsfristen nochmals um ein Jahr verlängert worden und umfassen nun auch Rücklagen, die andernfalls in 2021 aufzulösen gewesen wären. Für eine normalerweise in 2020 aufzulösende Rücklage gilt nunmehr eine um zwei Jahre verlängerte Frist, für die eigentlich in 2021 aufzulösenden Rücklagen eine einjährige Fristverlängerung für die Ersatzbeschaffung und damit die Übertragung der stillen Reserven.
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