Für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr sieht das Steuerrecht eine Abzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 % vor. Wie bei anderen in den Steuergesetzen festgeschriebenen Zinssätzen gibt es auch um diese Regelung immer wieder Streit mit dem Finanzamt darüber, ob der Zinssatz in einer langen Niedrigzinsphase noch angemessen ist. Das Finanzgericht Münster hält die Regelung jedoch für verfassungsgemäß und hat eine Klage dagegen abgewiesen.
Das Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten sei eine sachgerechte Typisierung, zumal die Abzinsung nur eine temporäre Gewinnverschiebung und damit keine dauerhafte steuerliche Belastung bewirkt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinshöhe bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen seien daher nicht auf die Abzinsung übertragbar. Das Finanzgericht hat aber die Revision zugelassen und noch darauf hingewiesen, dass sich die Abzinsung durch entsprechende Gestaltungen komplett vermeiden lässt, beispielsweise durch Kettendarlehen, die für weniger als zwölf Monate gewährt und immer wieder verlängert werden, oder durch Vereinbarung eines Zinssatzes knapp über 0 %.
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