Vor einigen Monaten hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs die Aufteilung teilweise beruflich und teilweise privat veranlasster Kosten entgegen der langjährigen Rechtsprechung zugelassen. Dabei ging es zwar um die Aufteilung von Reisekosten, der Bundesfinanzhof hat jedoch auch recht klar angedeutet, dass die Aufteilungsgrundsätze sinngemäß ebenso für andere gemischt veranlasste Aufwendungen gelten. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch nicht überzeugen können, die Aufteilung der Kosten für ein teils beruflich und teils privat genutztes häusliches Arbeitszimmer zuzulassen.
Sobald die private Mitbenutzung eines Arbeitszimmers nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist, scheidet ein anteiliger Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten generell aus, meint das Finanzgericht. Wann eine private Mitbenutzung vorliegt, hat das Finanzgericht anhand der Bausituation im Streitfall auch gleich festgestellt: Ist keine Trennung des Arbeitszimmers von privaten Räumen vorhanden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Auch wenn das Arbeitszimmer den einzigen Zugang zu einer neu errichteten Terrasse und dem Garten bietet, sprechen die Umstände dafür, dass das Arbeitszimmer nicht nur für berufliche Zwecke genutzt wird.
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