Das Finanzgericht Köln ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit eines Werbegrafikers und Werbedesigners eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit ist, wenn sie eine eigenschöpferische Leistung darstellt, in der eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht wird. Entscheidend ist, ob die Arbeiten ohne Rücksicht auf ihre Verwendung künstlerischen Charakter aufweisen.
Im vorliegenden Fall umfasste die Tätigkeit die Erstellung von Konzepten und deren Verwirklichung in Form von Plakaten, Postern, Zeitungsanzeigen, Werbemappen und Produktverpackungen. Das Angebot umfasste neben der Konzepterstellung den Text, das Layout, Reinzeichnung und Lithografie sowie die Vervielfältigung und Auslieferung der fertigen Produkte. Dabei handelte sich zwar um eine gemischte Tätigkeit, die auch gewerbliche Elemente enthielt, jedoch lag der Schwerpunkt der Tätigkeit im künstlerischen Bereich.
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