Zur Entlastung der Einzelunternehmer und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer erfolgt normalerweise eine Anrechnung des 1,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags auf die festgesetzte Einkommensteuer. Was passiert aber, wenn zwar Gewerbesteuer, jedoch keine Einkommensteuer festgesetzt wird - beispielsweise, weil es trotz eines Verlustes aufgrund der Hinzurechnungsvorschriften zu einem gewerbesteuerlichen Gewinn kommt? Eine Erstattung ist im Gesetz nicht vorgesehen, und so entschied das Finanzgericht Niedersachsen in solch einem Fall im Sinne des Finanzamts und wies die Klage ab. Jetzt muss der Bundesfinanzhof über diese Frage entscheiden.
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