Auch Unternehmer, die von der Buchhaltungspflicht befreit sind und ihre Gewinne mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, unterliegen der Aufzeichnungspflicht für ihre Umsätze. Diese Verpflichtung besteht insbesondere im Umsatzsteuerrecht, aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt diese Aufzeichnungspflicht auch für Zwecke der Einkommensteuer. Die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung gilt auch für Bareinnahmen; lediglich Einzelhändler sind aus Praktikabilitätsgründen von der Einzelaufzeichnungspflicht entbunden.
Für ein Taxiunternehmen gilt diese Erleichterung jedoch nicht, weswegen die Taxiunternehmer nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die Schichtzettel aufbewahren müssen, aus denen die Tageseinnahmen in das Kassenbuch übertragen werden. Anhand der Schichtzettel können mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, die Tageseinnahmen abgestimmt werden. Daher gehören die Schichtzettel zu den aufbewahrungspflichtigen Ursprungsaufzeichnungen. Bei einer Verletzung der Aufbewahrungspflicht darf das Finanzamt die Einnahmen schätzen, was fatale Folgen haben kann.
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