Wie detailliert und umfangreich die Einnahme-Überschussrechnung gestaltet wurde, konnten die Steuerpflichtigen bisher selbst bestimmen. Damit ist jetzt jedoch für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, Schluss. Die Finanzverwaltung hat ein neues Formular eingeführt, das bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ausgefüllt und der Steuererklärung beigefügt werden muss. Der Zweck des neuen Formulars ist klar: Dem Finanzamt soll die Kontrolle der eingereichten Steuererklärungen erleichtert werden. Soweit in dem neuen Formular nach einzelnen Einnahmen oder Ausgaben gesondert gefragt wird, empfiehlt es sich, entsprechende Konten einzurichten, deren Endzahlen in das Formular übernommen werden können.
Das neue Formular hat eine erhebliche verfahrensrechtliche Bedeutung, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein grobes Verschulden anzunehmen ist, wenn ein Steuererklärungsformular unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wurde. Das hat die Konsequenz, dass bestandskräftige Steuerbescheide nicht wegen neuer Tatsachen berichtigt werden können. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann auch nicht mehr vorgetragen werden, man habe die Behandlung der Kosten nicht gekannt oder man habe unwissentlich Privatanteile nicht erklärt. In Zukunft wird es daher häufiger zur Einleitung von Steuerstrafverfahren kommen.
Weitere Informationen und ein Muster für das neue Formular stehen auf der Website des Bundesfinanzminsteriums zum Abruf bereit.
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