Die Gewinnanteile stiller Gesellschafter sind in der Regel als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht, wenn die Einlage des stillen Gesellschafters vom Unternehmer privat verwendet worden ist. Die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung einer Entnahme sind keine Betriebsausgaben, und wirtschaftlich ist die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters ein Kredit.
Damit ist die Rechtslage nicht anders als bei Darlehen, bei denen es auch darauf ankommt, ob der Darlehensbetrag betrieblich oder privat verwandt worden ist. Bei einer privaten Verwendung kommt ein Abzug der Darlehenszinsen als Schuldzinsen nicht in Betracht.
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