Normalerweise wird der Status der Beschäftigung im Rahmen einer Amtsermittlung festgestellt. Wenn die Beteiligten ihre Mitwirkung verweigern, dann wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Vermutungsregel ergänzt. Auf die Vermutungsregel wird somit nur zurückgegriffen, wenn die Sozialversicherungsträger aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beteiligten den Sachverhalt nicht vollständig aufklären können. Kommt es schließlich zur Anwendung der Vermutungsregel, dann müssen jetzt 3 von 5 statt früher 2 von 4 Kriterien erfüllt sein. Die einzelnen Kriterien lauten:
Der Auftragnehmer beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Der Auftragnehmer ist wesentlich und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig.
Der Auftraggeber lässt entsprechende Arbeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer erledigen.
Die ausgeübte Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
Die Tätigkeit des Auftragnehmers entspricht nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Tätigkeit, die er für denselben Arbeitnehmer zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt hat.
Um vielfach bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, gibt es die Möglichkeit in einem Anfrageverfahren klären zu lassen, ob man dem Status der Scheinselbständigkeit entspricht. Dieses Statusfeststellungsverfahren wird ausschließlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ausgeführt. Auftragnehmer und/oder Auftraggeber können schriftlich eine Anfrage über den Status einlegen. Die BfA fordert dann benötigte Unterlagen an, um die Entscheidung treffen zu können. Die Beteiligten haben ein Anhörungsrecht, das ihnen die Möglichkeit gibt, sich zu der beabsichtigen Entscheidung zu äußern. Schließlich ergeht ein Bescheid über den Status des Mitarbeiters und seiner versicherungsrechtlichen Beurteilung. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel eingelegt werden.
Werden Rechtsmittel gegen die Statusentscheidung der Behörde (BfA) eingelegt, so haben diese Rechtsmittel aufschiebende Wirkung. Damit gehen von der angefochtenen Entscheidung zunächst keine Rechtswirkungen aus.
Für arbeitnehmerähnliche Selbständige gibt es die Möglichkeit, sich bei Existenzgründungen von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Arbeitnehmerähnliche Selbständige ist, wer im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, eine Ausnahmeregelung gilt nun jedoch für Existenzgründer. Diesen steht eine Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht für einen Zeitraum von 3 Jahren zu.
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