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Änderung des Gewährleistungsrechts

Durch die Umsetzung der EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie wird der Gewährleistungsanspruch für Sachmängel erheblich ausgeweitet.

Die Umsetzung der EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie wird zu einer erheblichen Veränderung des deutschen Kaufrechts führen. Zur Zeit ist es so, dass gebrauchte Waren, die ein Händler in Zahlung genommen hat, weitgehend ohne Gewährleistungsrechte ("Gekauft wie besehen") verkauft werden. Allerdings kann für zugesicherte Eigenschaften die Gewährleistung nicht abbedungen werden.

In Zukunft wird ein Gewährleistungsausschluss überhaupt nicht mehr möglich sein. Die Mindestverjährungsfrist für den Kauf gebrauchter Waren wird ein Jahr betragen. Während beim Kauf von neuen Sachen ein Fehler leicht feststellbar ist, ist dies bei gebrauchten Sachen erheblich schwieriger. Von einem 10 Jahre alten Motor kann man nicht die gleiche Leistung wie bei einem neuen Motor verlangen. Außerdem ist die Reparaturanfälligkeit alter Sachen erheblich größer als bei neuen Sachen. Folglich wird es in Zukunft erforderlich werden, in den Kaufvertrag eine Zustandsbeschreibung der verkauften Sache aufzunehmen, den Zustand also zum Gegenstand des Kaufvertrages zu machen.

Eine Haftung für eine Neuwertigkeit ist mit der Gesetzesänderung nicht verbunden, jedoch wird es eine Fülle von Streitfragen geben, welche die Gerichte beschäftigen werden. Die Gerichte werden feststellen müssen, ob der aufgetretene Fehler dem Alter und dem Nutzungsgrad der Sache entspricht. Ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen, wird der Richter dies kaum entscheiden können. Damit werden Prozesse erheblich teurer und schwieriger werden. Für den Kauf neuer Waren ist eine zweijährige Gewährleistung vorgesehen.

 
[mmk]
 

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